Abgeltungsteuer: Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

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SPEZIALDIALOG: Aktuelle Steuergesetzänderungen & Co.

Schaubild

Der Steuergesetzgeber finalisiert seine vielen steuerlichen Maßnahmen zur Belastungsminderung der Bürger durch das (i) Steuerentlastungsgesetz 2022 und das (ii) Vierte Corona-Steuerhilfegesetz. Viele verschiedene Rechtsnormen wurden mit Wirkung für den Vz. 2022 überarbeitet. Verschiedene neue Regelungen – hier: insbesondere Energiepreispauschale – sind mit Wirkung ab dem Vz. 2022 umgesetzt worden. Den gesetzlich verankerten Stand der Dinge fassen wir für Sie in einem rund einstündigen SPEZIALDIALOG zusammen; Ihre Fragen sind wie immer erwünscht. Dazu kommen die anstehenden Änderungen beim Mindestlohn, Minijobbern und Midijobbern zum 01.10.2022. Up to date in die Sommerpause des Steuerrechts, das ist durch unseren Spezialdialog „Aktuelle Steuergesetzänderungen & Co.“ möglich. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme. Fragen bitte vorab gerne auch an: fragen@zeitstaerken.de. Natürlich gibt es das Ganze auch als Re-Live.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Dienstag, 05.07.2022, 10:00 – 11:30 Uhr inkl. Fragerunde

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 19.05.2022, Nr. 7/8 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Abgeltungsteuer: Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

Ein Näheverhältnis des Darlehensgebers und Empfängers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Darlehensgeber eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. Dies gilt auch bei mittelbaren Gesellschaftsstrukturen, beispielweise über eine Stiftung (BFH vom 28.09.2021, VIII R 12/19, BStBl. II 2022, 260; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 032d 2022 0001).

Der BFH prüft bei einer Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft durch den Gesellschafter außerhalb gewerblicher Einkünfte im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen für die Anwendung der sog. Individualtarifierung aufgrund eines Näheverhältnisses nach denselben Grundsätzen wie bei Kapitalgesellschaften.


Hinweis

Wieder einmal bestätigt der BFH, dass das Eheverhältnis keinen Anlass für ein Näheverhältnis und eine Beherrschung im Rahmen der ausnahmsweise anzuwendenden Individualtarifierung in sich birgt. Es müssen weitere besondere Faktoren im Sachverhalt vorliegen, damit ein normenspezifisches Näheverhältnis ausgelöst wird.


Beratung

Der geschilderte Sachverhalt darf nicht verkennen, dass in einem ersten Prüfungsschritt die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erfolgen hat (Subsidiaritätsprinzip). Erst in einem zweiten Schritt kann es zu Zinseinnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen kommen. In diesem zweiten Berechnungsschritt ist zu prüfen, ob der Gesellschafter und Darlehensgeber einen beherrschenden Einfluss auf den Darlehensnehmer, d. h. die Gesellschaft ausüben kann.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion