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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 4
Termin Modul 4:
Mittwoch, 11.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 18.11.2024, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Abgeltungsteuersystem: Nachlaufende Beteiligungsaufwendungen bei Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass nachlaufende Beteiligungsaufwendungen, die als nachträgliche Werbungskosten dem Teilabzugsverbot unterliegen, auch dann abziehbar sind, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr veräußert und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ausschließlich Aufwendungen anfallen. Der Werbungskostenabzug ist rechtmäßig beim Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung (BFH vom 17.07.2024, VIII R 37/21, BStBl. II 2024, 745; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 032d 2024 0002).
Erstmals, aber in richtiger Art und Weise, hat der BFH entschieden, dass im beantragten Fünfjahreszeitraum der Antragsdauer des Optionsantrags zum Teileinkünfte- und Teilabzugsverfahren auch nachlaufende Schuldzinsen anzusetzen sind. Entscheidend hierbei ist, wenn eine Veräußerung oder Aufgabe der GmbH-Beteiligung im Antragsjahr erfolgt ist, dass sowohl der Grundsatz der vollen Schuldentilgung als auch die Erfüllung der Anwendungsvoraussetzungen des Optionsantrags im (ersten) Antragsjahr erfüllt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann