Abgrenzung: Speisenlieferung gegenüber Restaurantdienstleistung beim Fast-Food-Restaurant

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PRÄSENZDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal - Mainz

Schaubild

Termin:
Mittwoch, 22.06.2022, 9-13 Uhr (Mitarbeiter), zur Buchung
Mittwoch, 22.06.2022, 14-18 Uhr (Berufsträger), zur Buchung

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.03.2022, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Abgrenzung: Speisenlieferung gegenüber Restaurantdienstleistung beim Fast-Food-Restaurant

Nimmt der Endkunde angebotene Dienstleistungselemente tatsächlich in Anspruch, liegt eine sonstige Leistung, d. h. Restaurantdienstleistung vor (BFH vom 26.08.2020, V R 42/20, BStBl. II 2022, 219; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0003 2022 0002).

Die Art der Verkaufsmethode, beispielsweise (i) mit oder (ii) ohne Serviertablett ist ein geeignetes Indiz zur Abgrenzung einer (i) Speisenlieferung gegenüber einer (ii) Restaurantdienstleistung.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion