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PRÄSENZDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal

Standorte:
Denzlingen: 23.05.2022
Wetzlar: 31.05.2022
Bad Dürkheim: 20.06.2022
Koblenz: 21.06.2022
Mainz: 22.06.2022
Kassel: 27.06.2022
Seminar für Mitarbeiter/Sachbearbeiter: 9.00 - 13.00 Uhr
Seminar für Berufsträger: 14.00 - 18.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 16.03.2022, Nr. 4 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Abgrenzung zwischen Schadenersatz oder Entgelt: Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrags
Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit – umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges – Entgelt, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH vom 26.08.2021, V R 13/19, BStBl. II 2022, 197; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2022 0001).
Entfällt ein Teilbetrag der Vergütung zum Ausgleich des wegfallenden Auftrages, liegt nicht umsatzsteuerbarer (echter) Schadenersatz vor.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion