Abgrenzung zwischen Schadenersatz oder Entgelt: Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrags

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PRÄSENZDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, II. Quartal 

Präsenz Akt. StD. II

Standorte:

Denzlingen:      23.05.2022
Wetzlar:            31.05.2022
Bad Dürkheim: 20.06.2022
Koblenz:           21.06.2022
Mainz:              22.06.2022
Kassel:             27.06.2022

Seminar für Mitarbeiter/Sachbearbeiter:               9.00 - 13.00 Uhr
Seminar für Berufsträger:                                     14.00 - 18.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 16.03.2022, Nr. 4 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Abgrenzung zwischen Schadenersatz oder Entgelt: Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrags

Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit – umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges – Entgelt, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH vom 26.08.2021, V R 13/19, BStBl. II 2022, 197; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0001 2022 0001).

Entfällt ein Teilbetrag der Vergütung zum Ausgleich des wegfallenden Auftrages, liegt nicht umsatzsteuerbarer (echter) Schadenersatz vor.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion