Ablehnung erweiterter Gewerbesteuerkürzung: Komplementär-GmbH einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen

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SPEZIALDIALOG: Tax Table 2023 (Steuergesetzänderungen)

Schaubild

Termin:
Freitag,     24.11.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

In einem zweistündigen WEBINAR erfahren Sie überblicksartig die von der Bundesregierung geplanten Steuergesetzänderungen für die Lohnabrechnung, die Finanzbuchhaltung, die Bilanzierung und die private sowie betriebliche Steuererklärung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 26.10.2023, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.


Ablehnung erweiterter Gewerbesteuerkürzung: Komplementär-GmbH einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen

Der BFH hat erstmalig entschieden, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung abzulehnen ist, wenn eine (Komplementär-GmbH) ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist und dabei eine Haftungsvergütung erhält. (BFH vom 20.04.2023, III R 53/20, BStBl. II 2023, 933; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0009 2023 0002).

Das Haftungsentgelt einer Komplementär-GmbH kann im Einzelfall der Anwendung einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung dieser Komplementär-GmbH selbst im Wege stehen; es ist eine komplexe Prüfung und Beratung erforderlich.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann