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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2025, I. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Dienstag, 26.03.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 08.04.2025, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 04.04.2025, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Umsatzsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 28.02.2025, Nr. 5 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.
Änderungspflicht: Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
Der BFH hat Erkenntnisse zur Wechselwirkung bekannt gegeben. Versteuert ein Unternehmer entgegen gesetzlicher Vorgaben der Sollversteuerung seine Umsätze erst mit der Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Umsatzsteuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem - im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommenen Festsetzungsverjährung - eine gesetzliche Sperrwirkung entgegen steht (BFH vom 29.08.2024, V R 19/22, BStBl. II 2025, 136; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0013 2025 0001).
Eine rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung beim Wechsel von Soll- zur Istversteuerung oder von der Ist- zur Sollversteuerung muss über die verfahrensrechtlichen Änderungs- oder Korrekturvorschriften an der Schnittstelle zur Festsetzungsverjährung gelöst werden. Die Steuerungslücken können dabei auftreten, wenn das Vorjahr bereits festsetzungsverjährt ist. Eine Nachversteuerung in Analogie der gesetzlichen Regelung zum Wechsel der Steuerberechnung wird vom BFH ausdrücklich abgelehnt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann