Aktive Zuordnungshandlung zum Unternehmensvermögen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

mit Wirkung seit dem 31.12.2013 verlangt nunmehr auch die Finanzverwaltung, dass eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen für gemischt genutzte Gegenstände spätestens bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen muss (BMF-Schreiben vom 02.01.2014, IV D 2 - S-7300/12/O10002, BStBl. I 2014, 119). Dies bedeutet, dass für Eingangsrechnungen, welche im laufenden Kalenderjahr 2016 beispielsweise für gemischt genutzte Gebäude eingegangen sind, bis zum 31.5.2017 eine wirksame Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen muss.


Beispiel:

Unternehmer U erwirbt ein unbebautes Grundstück. Darauf errichtet U seit dem ersten Quartal 2016 eine gemischt genutzte Immobilie ((1) 80%ige unternehmerische Nutzung für steuerpflichtige Ausgangsumsätze; (2) 20 %ige Privatnutzung). Die erste Eingangsrechnung erfolgt im April vom Architekten mit offenem Steuerausweis. Der gesamte Vorsteuerbetrag beträgt - vereinfacht - 100.000 €.

a) Mit Wirkung vom 1.1.2018 nutzt U das bebaute Grundstück wie geplant zu 80 % für seine unternehmerischen Zwecke.

b) Mit Wirkung vom 1.1.2020 nutzt U das gesamte Gebäude für sein Unternehmen und damit für steuerpflichtige Ausgangsumsätze.


Grundsatz: Normalerweise wird die Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen durch den tatsächlich (zeitnah; sofort) durchgeführten Vorsteuerabzug dokumentiert und beim zuständigen Finanzamt eingereicht (sog. abgeleitete Zuordnung).

Ausnahme: Bei sog. gemischt genutzten Gebäuden, besteht für den privat genutzten (außerunternehmerischen) Gebäudeteil ein Vorsteuerabzugsverbot (§ 15 Abs. 1b UStG). Mangels durchführbarem Vorsteuerabzug kann somit auch keine abgeleitete Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen ausgelöst werden.



Quintessenz: Um diese latent bestehende Zuordnungslücke zu schließen, muss der Unternehmer bis zum 31.5. des Folgejahres, eine wirksame Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen beim zuständigen Finanzamt einreichen. Durch diese schriftliche Zuordnungserklärung bringt der Unternehmer zweifelsfrei zum Ausdruck, wie hoch seine Zuordnungsquote zum Unternehmensvermögen ist. Erforderlich ist diese Zuordnungsquote für eine eventuell ansteigende unternehmerische Nutzung in der Zukunft, bei der der Unternehmer die Vorsteuerberichtigung, d. h. eine teilweise Erstattung noch nicht geltend gemachter Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt in Anspruch nehmen will (BFH vom 7.7.2011, V R 41/09, BStBl. I 2014, 73, m. w. N.; BMF-Schreiben vom 2.1.2014, IV D 2 - S -7300/12/10002; BStBl. I 2014, 119).


Hinweis:

Die Absicht, ein Gebäude gemischt zu nutzen und teilweise steuerpflichtig zu vermieten, reicht für die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht aus (BFH vom 18.7.2014, XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779). Die Zuordnung bezogener Leistungen für das Unternehmen ist gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren (FG Hamburg vom 26.2.2014, 1 K 106/12, EFG 2014, 963, rkr.).


Quintessenz: Um eine maximale Vorsteuerberichtigung für die Zukunft „offen zu halten“, wenn sich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse verändert haben, ist es ratsam eine 100%ige Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen (= schriftliche Zuordnungserklärung).


Hinweis:

Durch eine „erhöhte“ Zuordnung gegenüber der anfänglich geringeren tatsächlichen unternehmerischen Nutzung kann grundsätzlich keine Umsatzsteuer bei Nichtverwendung oder späterer Entnahme aus dem Unternehmensvermögen ausgelöst werden (A. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE).


Lösung:

U erklärt bis zum 31.5.2017 eine schriftliche und umsatzsteuerrechtlich wirksame Zuordnungserklärung hinsichtlich des gemischt genutzten Grundstücks. Die Vorsteuerbeträge der hergestellten Gebäudeteile ist zu 80 % sofort abzugsfähig. Der verbleibende privat genutzte 20%ige Anteil der Vorsteuerbeträge kann nicht bezogen werden.



a) Mit Wirkung vom 1.1.2018, der tatsächlichen Verwendung, beginnt der Vorsteuerberichtigungszeitraum.



b) Mit Wirkung vom 1.1.2020 liegt ein Anwendungsfall der Vorsteuerberichtigung vor. Aufgrund der 100 %igen Zuordnung zum umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen erfolgt eine Vorsteuererstattung (100.000 € x 20 % = 20.000 €; 20.000 € / 1/10 = 2.000 €). U erhält ab dem 1.1.2020 jedes Jahr, in dem die Nutzungsänderung tatsächlich eintritt, 2.000 € Vorsteuer erstattet, weil U die schriftliche Zuordnungserklärung durchgeführt hat.


Hinweis:

Die aktive Zuordnung ist auch für andere gemischt genutzte Gegenstände wie z. B. für eine Photovoltaikanlage zu beachten. Dabei ist zu beachten, dass aus der Angabe in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zukünftig auch als Photovoltaikbetreiber unternehmerisch tätig zu sein, noch keine Zuordnungsentscheidung folgt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte (FG Niedersachsen vom 11.02.2016, 5 K 112/15; Revision nicht zugelassen).


Beratung: Wir haben Ihnen ein Mandanteninformationsschreiben vorbereitet (download).

Auch eine Vorlage der Zuordnungserklärung ist vorhanden (download).

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann