Altfälle: Anträge auf Grunderwerbsteuer-Erstattung bis zum 6.11.2017

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bis zum 6.11.2015 kann es geboten sein, in bestimmten Grunderwerbsteuer-Altfällen noch einen Erstattungsantrag beim Finanzamt zu stellen (vgl. Vogel, StuB 2017, 628).

Es geht um Grunderwerbsteuerfestsetzungen unter Anwendung der sog. Ersatzbemessungsgrundlage (§ 8 Abs. 2 GrEStG) insbesondere bei Umwandlungen (UmwG), gesellschaftsrechtlichen Vorgängen (z. B. Einbringungen, verdeckte Einlagen usw.) oder Anteilsübertragungen (§§ 1 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG).

Das BVerfG (vom 23.6.2015, 1 BVL 14/11, BStBl. II 2015, 872) hatte die alte Regelung zur Ersatzbemessungsgrundlage in der Grunderwerbsteuer seit 1.1.2009 für verfassungswidrig  erklärt. Der Steuergesetzgeber hat dies - wie vom BVerfG zugelassen - mit Rückwirkung (am 2.11.2015) zum 1.1.2009 repariert, indem die Bewertungsregeln für Grundstücke (§ 176 ff. BewG), die auch für Schenkungs- und Erbfällen gelten, anzuwenden sind. Die Finanzverwaltung hat daraufhin die Grunderwerbsteuerfestsetzungen vorläufig (§ 165 AO) erlassen.

Nun wird für diese Altfälle eine Bewertung des/der Grundstücks(e) durchgeführt.

1. Fall: Die neue Bewertung ist höher als die alte Bewertung. Eine Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt besteht nicht. Auch eine anderweitige Verböserung ist verfahrensrechtlich ausgeschlossen (§ 176 AO; Vogel, StuB 2017, 628 m. w. N.)

2. Fall: Die neue Bewertung ist niedriger als die alte Bewertung. Die Änderungsfrist (§ 165 i. V. m. § 171 Abs. 8 Satz 2 AO) endet nun mit Ablauf des 6.11.2017, nämlich zwei Jahre nach Wegfall des ungewissen Ereignisses (6.11.2015). Bis zu diesem Zeitpunkt muss - unter Beifügung einer Steuererklärung für die Bewertung des Grundstücks - ein Antrag auf Änderung gestellt werden. Eine Verkehrswertermittlung durch Gutachten (§ 198 BewG) ist auch hier zulässig.

Hinweis: Vogel weist daraufhin, dass insbesondere für ältere Grundstücke eine Überprüfung ratsam sein kann (Vogel, StuB 2017, 628 m. w. N.).
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann