Anwendung: Steuerneutrale Realteilung von Gesamthands- in Gesamthandsvermögen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gesetzlich ist die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern von Gesamthandsvermögen der ersten Personengesellschaft (PersGes I) in ein Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft (PersGes II) steuerneutral (bisher) nicht zulässig (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Umkehrschluss EStG).

Der BFH hat die steuerneutrale Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG) befürwortet, wenn der Realteiler der sich aufzulösenden PersGes I eine andere PersGes II, also deren Gesellschafter, ist (BFH vom 16.12.2015, IV R 8/12, BStBl. II 2017, 766). Diese erfreuliche BFH-Rechtsprechung wird aufgrund der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl. II) von der Finanzverwaltung akzeptiert und angewendet.


Beispiel:

In der PersGes I (GmbH & Co. KG) befinden sich zwei Immobilien mit Finanzierungsschulden. Bisher sind die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 % an der PersGes I beteiligt. Bei einer klassischen Realteilung gelangt das Betriebsvermögen (jeweils eine Immobilie und deren Finanzierungsschulden) in ein (Einzel-)Betriebsvermögen des Realteilers (Gesellschafters). Damit entstünde eine unbeschränkte persönliche Haftung von A und B.


Lösung:

Jeder bisherige Gesellschafter gründet eine eigene (weitere) A-GmbH & Co. KG und eine B-GmbH & Co.KG. Dann werden die bisherigen Mitunternehmeranteile zu Buchwerten in die neuen (weiteren) GmbH & Co. KGs jeweils gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (Buchung ganz oder teilweise auf dem Kapitalkonto I; § 24 Abs. 2 UmwStG) eingebracht. Damit entstehen doppelstöckige Strukturen (Gesellschaftertausch).


Beratung:

Nun werden die Immobilien und deren Finanzierungsschulden von der bisherigen PersGes I (GmbH & Co. KG) jeweils in die A- bzw. B-GmbH & Co. KG durch eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten übertragen (BFH vom 16.12.2015, IV R 8/12, BStBl. II 2017, 766). Die beschränkte Haftung ist aufrecht erhalten geblieben.


Hinweis:

Aufgrund der Veränderung der Eigentumsverhältnisse entsteht grundsätzlich Grunderwerbsteuer! Besonderheiten, die eine Grunderwerbsteuerbefreiung gewähren, können gegebenenfalls vorliegen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann