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SPEZIALDIALOG: Transparenzregister als Vollregister

Das Transparenzregister wird vom Auffüllregister zum Vollregister. Für viele Unternehmen bedeutet dies, dass die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten vollständig eingetragen sein müssen. Übergangsfristen erleichtern die Umsetzung. Viele Regeln sind zu beachten.
Der SPEZIALDIALOG stellt einen inhaltlichen Ablauf der wichtigsten Regeln auf und erläutert durch ausgewählte Anwendungsbeispiele die Umsetzung.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Termin:
Montag, 28.03.2022, 10:00 – 11:30 Uhr
Zur Buchung
Anwendungspraxis: Arbeitgeber-Tankgutscheine zur Inflationsabmilderung
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wir wurden in den letzten Tagen vermehrt auf die Anwendungspraxis von Tankgutscheinen, zusätzlich ausgegeben vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, zur Abmilderung der inflationshohen Tankpreise hingewiesen. Wir dürfen die gesetzlichen und daraufhin finanzamtlich vereinheitlichten Anwendungsregeln nochmals kurz skizzieren (BMF-Schreiben vom 13.04.2021, IV C 5 - S 2334/19/10007; zeitstaerken.PLUS: AD 0001 0008 2021 0012).
1. Regel: Es ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind (§ 8 Absatz 1 Satz 2 EStG).
2. Regel: Bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) werden hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert (§ 8 Absatz 1 Satz 3 EStG).
3. Regel: Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten (i) ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen, das sog. (ii) Zusätzlichkeitserfordernis (§ 8 Abs. 4 EStG) erfüllen und zudem (iii) seit dem 01.01.2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.
4. Regel: Voraussetzungen für die Gewährung dieser Gutscheine („ZAG-Gutschein-A“) sind:
a) Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 30); der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt oder
b) Gutscheine, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.
Anwendung: Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle
5. Regel: Voraussetzung für die Gewährung dieser Gutscheine („ZAG-Gutschein-B“) ist:
Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen; auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an.
Anwendung: Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“)
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion