ARAP: Bildung auch in Fällen von geringer Bedeutung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2022, I. Quartal - Modul 1 / Kombi A

Modul 1

Termine Modul 1:
Dienstag,     22.02.2022, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     16.03.2022, 10.00 - 12.00 Uhr 

Termin Kombi A:
Freitag,        11.03.2022, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 08.12.2021, Nr. 22 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


ARAP: Bildung auch in Fällen von geringer Bedeutung

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden (BFH vom 16.03.2021, X R 34/19, BStBl. II 2021 ,844; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0005 2021 0002).

Weder dem (i) Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem (ii) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen. Jedweder Betrag, der zeitraumbezogen über den Bilanzstichtag hinaus eine Leistungsinanspruchnahme in sich birgt, muss im Sinne der „pro rata temporis-Regel“ verteilt werden.


Hinweis

Eine Übergangsregelung für Wirtschaftsjahre der „anderen Anwendung“ gibt es nicht.



Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer