Arbeitslohn: Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

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Die Grundlage der Beratung sind aktuelle Steuergesetzänderungen, aktuelle EuGH-, BFH- und FG-Rechtsprechung sowie aktuelle finanzamtliche Anwendungserlasse.

 Der „Aktuelle Steuerdialog“ verbindet dieses Themenbündel praxisorientiert gegliedert nach Arbeitsgebieten in den Steuerberatungskanzleien und Unternehmen. Dazu kommen Anwendungs- und Beratungsansätze von der Praxis für die Praxis.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 25.10.2024, Nr. 18 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Arbeitslohn: Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens

Der BFH hat entschieden, dass bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens Arbeitslohn zu erkennen ist, weil es sich um einen Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbsphäre liegenden Gründen handelt (BFH vom 23.11.2023, VI R 9/21, BStBl. II 2024, 718; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0019 2024 0006).

Der Arbeitnehmer strebte mit der Fortbildungsmaßnahme eine Höherqualifizierung und damit eine Verbesserung seiner beruflichen Möglichkeiten an. 
Das Bestehen der Fortbildungsmaßnahme führte zum Darlehensteilerlass und liegt somit in der Erwerbsphäre. 
Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbsphäre liegenden Gründen und führt daher zu (steuer- und sozialversicherungspflichtigem) Arbeitslohn.
 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann