Arbeitsrecht: Neues zur Inflationsausgleichsprämie

Werbung
WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     23.10.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     10.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        29.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


Arbeitsrecht: Neues zur Inflationsausgleichsprämie

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

drei interessante Urteil begleiten die steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie im Arbeitsrecht.

LAG Niedersachsen vom 17.05.2024, 14 SLa 26/24

Im Betrieb wird das Altersteilzeitmodell angewendet. Ein Arbeitnehmer, der sich in der Passiv- oder Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, wird nicht sachfremd benachteiligt, wenn der Arbeitgeber nur an die noch aktiv beschäftigten Mitarbeiter eine steuer- und sozialversicherungsfreie (3.000 €-) Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EstG) ausbezahlt.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024 - 14 SLa 303/24

  1. Die Tarifvertragsparteien dürfen mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Verknüpfung mit einem weiteren Ziel steht der Steuerprivilegierung nicht entgegen, wenn es dem Zweck der Abmilderung der erhöhten Verkaufspreise nicht zuwiderläuft. 
  2. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. GG Artikel 3 Abs. GG Artikel 3 Absatz 1 GG) vor, wenn die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. 
  3. Auch wenn die Tarifvertragsparteien zur Abmilderung besonderer Härten Ausnahmen für Beschäftigte vorsehen, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, dürfen sie Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar. Die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.

LAG Düsseldorf vom 23.04.2024, 14 SLa 9/24, nrkr., Revision: BAG 10 AZR 121/24

  1. Der Arbeitgeber darf mit einer Inflationsausgleichsprämie auch das Ziel verfolgen, zukünftige Betriebstreue zu belohnen.
  2. Eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in einer Höhe bis zu 3.000 €, auf die sich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht auswirkt, die nicht an das Erreichen von Zielen geknüpft ist, die sich bei einer höheren Vergütung nicht erhöht und bei einem geringeren Arbeitszeitanteil nur mindert, wenn keine Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, hat keinen Vergütungscharakter. Sie darf mit einer Bindungsklausel versehen werden.
  3. Bei einer Prämie in einer Höhe zwischen 500 € und 3.000 € ist es mit der durch grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit vereinbar, wenn der Arbeitnehmer für weitere drei Monate gebunden wird.
  4. Wegen des Ziels der Inflationsausgleichsprämie, auch zukünftige Betriebstreue zu belohnen, ist es sachlich gerechtfertigt, den Bestand des Arbeitsverhältnisses für weitere drei Monate nach der Auszahlung zu verlangen.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann