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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Termin Modul 2:
Dienstag, 26.09.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 29.09.2023, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Gewerbesteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 07.08.2023, Nr. 15/16 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Gewerbesteuer.
„Asset deal“: Gewerbesteuerrechtliche Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG (Rechtsprechungsänderung)
Der BFH übernimmt durch eine Rechtsprechungsänderung diese Grundsätze für die Bestimmung der Unternehmensidentität zur Frage, ob einem Gewerbesteuersubjekt der bisherige originär gewerbliche Geschäftsbereich in einen neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich geändert wurde (BFH vom 10.02.2022, IV R 6/19, BStBl. II/2023, 756; zeitstaerken.PLUS: CD 0450 0007 2022 0001).
Das „Stehenlassen“ und damit „Fortführen“ einer wesentlichen Betriebsgrundlage von einer endgültig eingestellten gewerblichen Tätigkeit in einen neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich kann zulässig sein (Rechtsprechungsänderung). Ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb (i) identisch oder (ii) unterschiedlich ist, richtet sich nach zwei Kriterien nämlich der (1) wirtschaftlichen Betrachtung und nach der (2) Verkehrsauffassung.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann