Aufschiebend bedingte Last: Keine Abzinsung wegen Bewertung auf dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 2

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch,     22.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     11.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,     14.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Bewertungsgesetz

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 27.01.2023, Nr. 2 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich des Bewertungsgesetzes.


Aufschiebend bedingte Last: Keine Abzinsung wegen Bewertung auf dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts

Der BFH hat ergänzend für die Bewertung einer aufschiebend bedingten Last veröffentlicht, dass eine Abzinsung für die Schwebezeit zwischen dem (i) Rechtsgeschäft und dem (ii) Bedingungseintritt nicht vorzunehmen ist (BFH vom 15.07.2021, II R 26/19, BStBl. II 2023, 66; zeitstaerken.PLUS: CD 0200 0012 2022 0001).

Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.

Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann