Werbung
SPEZIALDIALOG: Änderungen zum Jahreswechsel 2024/2025
Termin Themenblock I:
Freitag, 24.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock II:
Freitag, 31.01.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Termin Themenblock III:
Freitag, 07.02.2025, 09.00 - 12.00 Uhr
Sehr viele (kleine) Änderungen im (gesamten) Steuerrecht sind insbesondere durch das Manteländerungsgesetz namentlich „Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)“ und das „Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)“ in der Regel ab dem Jahr 2025 „in der Pipeline“. Verschiedene Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht gelten bereits im Jahr (Vz.) 2024.
Dazu kommen verschiedenste Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, um punktuellen Einfluss auf das wirtschaftliche oder gesellschaftliche Handeln auszuüben.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 09.12.2024, Nr. 20 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.
Aufwärtsabfärbung: Auslösung durch lediglich verrechenbare „15a-Verluste“
Der BFH hat klargestellt, dass es für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung nicht auf die Höhe des Verlustes ankommt. Es ist weiterhin unbedeutend, ob ein abfärbender, zugewiesener Verlust der „15a-Verlustausgleichsbeschränkung“ unterliegt (BFH vom 11.07.2024, IV R 18/22, BStBl. II 2024, 765; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2024 0006).
Die unmittelbar eintretende gewerbliche Aufwärtsabfärbung beim erstmaligen Bezug von gewerblichen Beteiligungseinkünften aus einer Personengesellschaft tritt auch ein, wenn der zugewiesene Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres der gesetzlichen Ausgleichsbeschränkung aufgrund eingetretenem negativen Kapitalkonto („15a-Verluste“) unterliegt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann