Außergewöhnliche Belastungen: Ablehnung bei freiwilligem behindertengerechten Gartenumbau

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, II. Quartal - Modul 3 / Kombi B

Werbung Modul 3 /II

Termin Modul 3:
Dienstag,     13.06.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     05.07.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        07.07.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 28.04.2023, Nr. 7/8 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Außergewöhnliche Belastungen: Ablehnung bei freiwilligem behindertengerechten Gartenumbau

Der VI. BFH-Senat hat den Abzug als außergewöhnliche Belastung für Aufwendungen für einen „behindertengerechten Umbau“ eines Gartens abgelehnt, weil es an der erforderlichen Zwangsläufigkeit fehlte (BFH vom 26.10.2022, VI R 25/20, BStBl. II 2023, 372; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0033 2023 0001).

Wieder einmal wird ersichtlich, dass nicht sämtliche Aufwendungen, die Steuerpflichtigen (i) krankheitsbedingt oder (ii) wegen einer Behinderung entstehen, reflexartig als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd wirken. Ob ein (1) „sozialgebilligtes Verhalten“ oder ein (2) Hobby, das mit zunehmender körperlicher Beeinträchtigung an Bedeutung gewinnt, finanziert wird, ist ausweichlich dieser BFH-Entscheidung für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen unerheblich.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann