Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau bei erkranktem Partner

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, III. Tertial, Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termin Modul 3:
Dienstag,     10.12.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        29.11.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 11.07.2024, Nr. 13 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung einer nicht verheirateten und gesunden Frau bei erkranktem Partner

Der BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen einer gesunden Steuerpflichtigen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) mit nachfolgender künstlicher Befruchtung aufgrund einer Krankheit ihres Partners als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können. Die Abziehbarkeit schließt auch diejenigen Behandlungsschritte mit ein, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Dabei ist ein untrennbarer biologischer Zusammenhang erforderlich. Dieser Abziehbarkeit steht dann nicht entgegen, dass die Partner nicht miteinander verheiratet sind (BFH vom 29.02.2024, VI R 2/22, BStBl. II 2024, 514; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0033 2024 0001).

Erstmals entscheidet der BFH, dass auch Behandlungsmaßnahmen, die an dem selbst nicht erkrankten Partner vorzunehmen sind, soweit diese aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge zur Linderung einer Krankheit erforderlich sind, als außergewöhnliche Belastung anzusetzen sind. 

 Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann