BaWü: Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Land Baden-Württemberg hat finanzielle Stabilisierungshilfen für Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, in Form einer Liquiditätsunterstützung aufgelegt.
Die Billigkeitsleistung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Beachtung der allgemeinen Rahmenbedingungen.

Antragsberechtigte (Kurzerläuterung)

Antragsberechtigt sind Unternehmen, soziale Einrichtungen im Sinne der §§ 52 bis 68 Abgabenordnung und Soloselbständige,

a) die entweder als Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt oder als Soloselbständige im Haupterwerb tätig sind,

b) deren überwiegende Tätigkeit unter eine der folgenden Klassen der NACE Revision 2 (Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige) der EUROSTAT vom 10. Juli 2008 fällt:

  • 55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen (55.10.1, 55.10.2, 55.10.3, 55.10.4),
  • 55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (55.20.1, 55.20.2, 55.20.3, 55.20.4),
  • 55.3 Campingplätze (55.30.0),
  • 55.9 Sonstige Beherbergungsstätten (55.90.1, 55.90.9),
  • 56.1 Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. (56.10.1, 56.10.2, 56.10.3 56.10.4, 56.10.5),
  • 56.2 Caterer und Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen (56.21.0, 56.29.0),
  • 56.3 Ausschank von Getränken (56.30.1, 56.30.2, 56.30.3, 56.30.4, 56.30.9),

c) die ihren Hauptsitz, bei Soloselbständigen ihren Wohnsitz, in Baden-Württemberg haben und
d) die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Voraussetzungen (Kurzerläuterung)

Antragsberechtigte müssen ausschließlich durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sein, die ihre Existenz bedrohen, da die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten im Förderzeitraum aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach-, Personal- und Finanzaufwand (beispielsweise gewerbliche Mieten, Pachten, Zinsaufwand für Leasing und Tilgung, Personalkosten) zu decken (Liquiditätsengpass).

Förderzeitraum (Kurzerläuterung)

Förderzeitraum ist ein von den Antragstellenden zu bestimmender zusammenhängender Zeitraum von höchstens drei Monaten, der frühestens am 1. Mai 2020 beginnt und spätestens am 30. November 2020 endet.

Art, Umfang und Höhe der Stabilisierungshilfe

Antragsberechtigte erhalten eine einmalige Stabilisierungshilfe in Form einer Einmalzahlung

1. in Höhe von bis zu 3.000 € für das Gesamtunternehmen oder die Selbständigkeit sowie
2. in Höhe von bis zu weiteren 2.000 € für jede in dem Unternehmen beschäftigte Person (umgerechnet in Vollzeitbeschäftigte).

Beschränkungen

Die konkrete Höhe der Einmalzahlung orientiert sich an dem für den Förderzeitraum bestehenden Liquiditätsengpass und ist der Höhe nach auf diesen beschränkt. Die Stabilisierungshilfe ist zudem auf höchstens 800.000 € je Gesamtunternehmen begrenzt.

Links nachstehend:
Information
Verwaltungsvorschrift

Antrag
Steuerberaterliche Bescheinigung

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion