BayLfSt: Umsatzsteuer- und ertragsteuerrechtliche Behandlung der „Corona-Soforthilfe“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur umsatzsteuer- und ertragsteuerrechtlichen Behandlung der sog. Corona-Soforthilfe von Bund und Ländern geäußert (BayLfSt vom 27.5.2020: download).

1. Ertragsteuern
Diese  Soforthilfen unterliegen der Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. hierzu FAQ zu den Corona-Soforthilfe-Programmen auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie).


Hinweis

In einigen Bundesländern war es erlaubt, die „Corona-Soforthilfe“ auch für private Aufwendungen zu verwenden (vgl. Seifert, NWB 2020, 1744, bspw. NRW). Deshalb kann es zu einer Aufteilungspflicht der Corona-Hilfe kommen: (i) teilweise Betriebseinnahme und (ii) teilweise Privateinlage.


Hinweis

Bilanziell wird die Soforthilfe unter den „sonstigen betrieblichen Erträgen (unregelmäßig)“ verbucht.


2. Umsatzsteuer
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellen diese Soforthilfen „echte nicht steuerbare Zuschüsse“  dar und sind weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.


Hinweis

Insbesondere sind diese Zuschüsse nicht in der Kennzahl 48 (steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug, z. B. Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG) und nicht in der Kennzahl 45 (übrige nicht steuerbare Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt) einzutragen. Diese Kennzahlen sind nicht für echte Zuschüsse vorgesehen.


Hinweis

Bei der Überprüfung der Kleinunternehmergrenze wird diese nicht umsatzsteuerbare Soforthilfe unberücksichtigt gelassen.


 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion