Beratung: Verlustrücktrag bis 17.04.2021 sichern!

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Die Bundesregierung hat für das Jahr 2021 ein neues Abschreibungswahlrecht in Form der Sofortabschreibung für speziell begünstigte Wirtschaftsgüter in der steuerrechtlichen Gewinnermittlung eingeführt. Dieses finanzamtliche Anwendungsschreiben liegt in endgültiger Form vor und kann in der täglichen Finanzbuchhaltungs- und/oder Bilanzierungspraxis angewendet werden. Anwendungs- und Abgrenzungsbeispiele werden genauso – in dem einstündigen SPEZIALDIALOG – vorgestellt wie die Definitionen der sog. „digitalen Wirtschaftsgüter“.

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Beratung: Verlustrücktrag bis 17.04.2021 sichern!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das 3. Corona-Steuerhilfegesetz ist am 18.03.2021 in Kraft getreten (3. Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (3. Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.03.2021, BGBl. I 2021, 330). Insbesondere der erweiterte steuerrechtliche Verlustrücktrag (§ 10d EStG) dürfte in diesen Zeiten interessant sein. Dieser steuerrechtliche Verlustrücktrag, der weiterhin einjährig gesetzlich geregelt ist, wurde für die (i) Einzelveranlagung für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 5 Mio. € auf jetzt 10 Mio. € und für die (ii) Zusammenveranlagung von bisher 10 Mio. € auf jetzt 20 Mio. € erhöht.

Ein wirtschaftlich entstandener und steuerrechtlich akzeptierter Verlust im Jahr 2020 kann somit in den Veranlagungszeitraum 2019 mit dem erhöhten Verlustrücktragsvolumen zurückgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden:

  • sofern die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 noch nicht abgegeben wurde oder der Steuerbescheid 2019 noch nicht bestandskräftig ist, kann nachträglich ein (i) erstmaliger oder (ii) geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags (§ 111 EStG) gestellt werden.
     
  • bei bestandskräftigen Steuerbescheiden für das Jahr 2019 besteht zeitlich begrenzt bis zum 17.04.2021 die Möglichkeit, den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für das Jahr 2020 (§ 111 EStG) (i) nachzuholen bzw. den (ii) Antrag entsprechend zu erweitern. Die Steuerfestsetzung für das Jahr 2019 ist insoweit zu ändern.

Handlungsbedarf
Bis zum 17.04.2021 muss somit der Antrag für einen erstmaligen vorläufigen Verlustrücktrag oder einer Erweiterung des vorläufigen Verlustrücktrags wegen der Erhöhung des Verlustrücktragsvolumens beim örtlich zuständigen Finanzamt für natürliche Personen und Kapitalgesellschaften eingehen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer