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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, II. Tertial, Modul 1 bzw. Kombi A

Termine Modul 1:
Mittwoch, 10.06.2026 (Terminänderung), 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 30.06.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi A:
Freitag, 19.06.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
EÜR: Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Anwendungsfrage der Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung entschieden (BFH vom 31.01.2024, X R 11/22, BStBl. II 2026, 303).
📌 Sachverhalt
Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer GmbH, die seinem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet war. Nach dem Wechsel zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung machte er den Verlust der Beteiligung gewinnmindernd geltend.
❓ Streitfrage
Zu klären war, ob der Verlust einer zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden GmbH-Beteiligung auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung steuerlich berücksichtigt werden kann.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Beteiligung ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen grundsätzlich erst durch eine Entnahme verliert und ein endgültiger Beteiligungsverlust deshalb auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Maßgeblich ist, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung eingesetzten Mittel endgültig verloren gegangen sind.
🧭 Praxishinweis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Beteiligungsverluste bei fortbestehender Zuordnung zum Betriebsvermögen auch nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart steuerlich relevant bleiben können.
🤝 Beratung
In vergleichbaren Fällen sollte geprüft werden, ob eine Beteiligung weiterhin dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen ist und wann ein endgültiger Verlust wirtschaftlich eingetreten ist.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 303 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2024 0008).
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann