Betriebs-Pkw: Arbeitnehmer-Aufwendungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

sowohl der BFH (BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl. II 2017, 1014; BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl. II 2017, 1011) als auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl. I 2018, 592) haben sich nun einheitlich dazu entschieden, dass Arbeitnehmer-Aufwendungen bei der (Lohn-)Besteuerung des geldwerten Vorteils einer Pkw-Gestellung auch bei Privatfahrten (1 %-Regelung), Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung) oder Familienheimfahrten (0,002 %-Regelung) mindernd berücksichtigt werden können.

Dieses gilt aber für die Sozialversicherung nur, wenn die Minderung in der Lohnabrechnung erfolgt. Erfolgt zulässigerweise die Minderung des geldwerten Vorteils erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, bleibt die Sozialversicherung unverändert belastend (Plenker in „Firmen-Kfz“, BC 2018, 256).

Die Nutzung der Minderung auch in der Sozialversicherung kann erfolgen durch:
- Monatlich: Berücksichtigung der Minderung in der Lohnabrechnung
- Ende Februar des Folgejahres: Minderung spätestens bis zur Erstellung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung

Beratung: Es empfiehlt sich also in Zusammenarbeit mit dem Lohnmandat diese Minderung „einzuarbeiten“ (Mandanteninformationsschreiben doc-download)!

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann