Betriebsaufgabeerklärung: Rückwirkende Erbenerklärung zur Betriebsaufgabe als abgelehnte Nachlassverbindlichkeiten

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, II. Tertial, Modul 4 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     10.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     16.07.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        12.07.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Erbschaftsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.05.2024, Nr. 9 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.


Betriebsaufgabeerklärung: Rückwirkende Erbenerklärung zur Betriebsaufgabe als abgelehnte Nachlassverbindlichkeiten

Der BFH hat die Regeln der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten konkretisiert: Erklären Erben rückwirkend eine Betriebsaufgabe, können entstehende Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeit in Abzug gebracht werden (BFH vom 10.05.2023, II R 3/21, BStBl. II 2024, 374; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 0010 2023 0002).

Es ist damit zu unterscheiden zwischen „echten Erblassersteuerschulden“, die aus der Person des Erblassers herrühren, gegenüber „unechten Erblassersteuerschulden“ resultierend aus Handlungen der Erben nach dem Tod des Erblassers.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann