Betriebsaufspaltung: Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

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SPEZIALDIALOG: Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen

Schaubild

Die Finanzverwaltung hat mit einem neuen, inhaltlich aktualisierten BMF-Schreiben die antragsorientierte Liebhaberei, d. h. die Vereinfachungsregelung zur Vermeidung eines Nachweises einer Gewinnerzielungsabsicht für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke, aktualisiert. Der SPEZIALDIALOG stellt den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich und die zu beachtenden steuer- und verfahrensrechtlichen Konsequenzen dar.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termine:
Mittwoch:          08.12.2021   10.00 – 11.30 Uhr oder
Donnerstag:      20.01.2022   10.00 – 11.30 Uhr

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer / Gewerbesteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 10.11.2021, Nr. 19 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer / Gewerbesteuer.


Betriebsaufspaltung: Beherrschungsidentität bei treuhänderischer Bindung (erweiterte Gewerbesteuerkürzung)

Der BFH stellt erstmals klar, dass trotz Mehrheitsbeteiligung – aufgrund der Umstände des Einzelfalls – die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung zu verneinen sei, wenn treuhänderische Verhältnisse Treuepflichten in der Gesellschafterversammlung beinhalten (BFH vom 20.05.2021, IV R 31/19, BStBl. II 2021, 768; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0015 2021 0010).

Hat die mehrheitlich an einer Betriebsgesellschaft beteiligte Gesellschafterin einer Besitzgesellschaft aufgrund der ihr als Treuhänderin gegenüber Treugebern obliegenden Treuepflicht in der Gesellschafterversammlung der Besitzgesellschaft ihre eigenen Interessen überwiegend den Interessen der Treugeber unterzuordnen, so scheidet die Annahme einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung aus.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer