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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2026, III. Tertial, Modul 4 bzw. Kombi B

Termine Modul 4:
Dienstag, 10.11.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch, 02.12.2026, 10.00 - 12.00 Uhr
Termin Kombi B:
Freitag, 04.12.2026, 09.00 - 13.00 Uhr
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Zur Buchung
Betriebsausgabenabzug: Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Betriebsstätte
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
durch den Bundesfinanzhof wurde zur Frage des Betriebsausgabenabzugs für Fahrten eines Selbständigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und zu den Anforderungen an eine Betriebsstätte entschieden (BFH vom 05.02.2026, III R 18/25, BStBl. II 2026, 692).
📌 Sachverhalt
Ein selbständiger Vermittler unterhielt ein Büro, in dem mehrere Angestellte arbeiteten und in dem er unter anderem Weisungen erteilte, Unterlagen aufbewahrte und geschäftliche Entscheidungen traf. Für seinen betrieblichen Pkw führte er kein Fahrtenbuch; das Finanzamt kürzte die Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro.
❓ Streitfrage
Streitig war, ob das Büro auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts als Betriebsstätte anzusehen ist und deshalb der Betriebsausgabenabzug für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro beschränkt ist.
⚖️ Ergebnis des BFH
Der BFH bestätigte die Betriebsausgabenkürzung und wies die Revision zurück. Eine Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus ein Selbständiger seine Leistungen gegenüber den Kunden erbringt; erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder zur beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird. Diese Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte gilt auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 weiter und wird nicht durch den für Arbeitnehmer maßgeblichen Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Im Streitfall war das Büro die einzige Betriebsstätte des Klägers; unerheblich war, dass er es nicht täglich oder an mindestens 15 Tagen im Monat aufsuchte.
🧭 Praxishinweis
Bei Selbständigen bleibt für die Beurteilung einer Betriebsstätte entscheidend, ob eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung fortdauernd und immer wieder zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.
🤝 Beratung
Bei der steuerlichen Beurteilung von Fahrten eines Selbständigen zwischen Wohnung und einer betrieblichen Einrichtung sollte daher geprüft werden, ob die Einrichtung nach diesen Kriterien als Betriebsstätte anzusehen ist.
Das Urteil wurde im Bundessteuerblatt Teil II 2026, 692 veröffentlicht und ist damit von der Finanzverwaltung allgemein anzuwenden.
Hinweis: zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2026 0007
Anmerkung: Mit KI-Unterstützung erstellt.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann