Betriebsprüfung: Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers „nach GDPdU“

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 1

Schaubild

Termine Modul 1:
Dienstag,     14.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch,     29.03.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        14.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Abgabenordnung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 27.01.2023, Nr. 2 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Abgabenordnung.


Betriebsprüfung: Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers „nach GDPdU“

Der BFH hatte die Gelegenheit, die Rahmenbedingungen einer (1) rechtswidrigen und/oder (2) unverhältnismäßigen Aufforderung zur Datenübergabe „nach GDPdU“ bei einem Berufsgeheimnisträger „abzustecken“ (BFH vom 07.06.2021, VIII R 24/18, BStBl. II 2023, 63; zeitstaerken.PLUS: CD 0800 0147 2021 0001).

Die Aufforderung der Finanzverwaltung gegenüber einem EÜR-ler zu Beginn der Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff rechtswidrig. Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn dabei nicht sichergestellt ist, dass bei Berufsgeheimnisträgern ein geschützter Rahmen durch Datenauswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung gewahrt wird.

Die Finanzverwaltung wird den Vordruck für die Prüfungsanordnung anpassen müssen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann