BFH: 10-Tageszeitraum erfährt keine Verlängerung auf den nächsten Werktag

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat mit seinem Urteil aus dem Jahre 2018 die Unterschiedlichkeit der Frist und des Zeitraums klar abgegrenzt. Eine Frist, deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, wird auf den nächsten Werktag verlängert (sog. SaSoFei-Regelung; § 108 Abs. 3 AO). Dieses gilt bei einem Zeitraum nicht!

Die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben – hier: Umsatzsteuer-Voranmeldung - müssen innerhalb des 10-Tageszeitraums vor bzw. nach dem Kalenderjahrwechsel bezahlt werden, um nach der wirtschaftlichen Zuordnung dem Vorjahr zugeordnet zu werden (BFH vom 27.06.2018, X R 44/16, BStBl. II 2018, 781; zeitstaerken.PLUS: AD 0001 0011 2020 0001).

Werden die USt-VA 11/2020 mit Dauerfristverlängerung oder die USt-VA 12/2020 ohne Dauerfristverlängerung innerhalb des 10-Tageszeitraums beim zuständigen Finanzamt angemeldet und tatsächlich bezahlt, so gehört diese Betriebsausgabe in die EÜR 2020 oder V+V 2020; ansonsten in die EÜR 2021 oder V+V 2021 (siehe Schaubild).

schaubild

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer