Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hat seine ablehnende Rechtsprechung der Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung und damit die Bestätigung, dass diese Zivilprozesskosten steuerrechtlich unbeachtliche Kosten der privaten Lebensführung sind, fortgeführt (BFH vom 14.12.2016, VI R 49/15; Rechtsprechungsaufhebung: Hessisches FG vom 23.2.2015, 12 K 3232/09).
Sachverhalt
Die zusammenveranlagten Eheleute machten insgesamt im VZ 2007: 3.839 € und im VZ 2008: 4.885 € für Rechtsstreitigkeiten als außergewöhnliche Belastungen geltend
- Kindesunterhalt
- Nachehelicher Unterhalt
- Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht
- Verfahren hinsichtlich Anlage U
Zivilprozesskosten sind insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Liefe der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann der Steuerpflichtige auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen, sodass die Prozesskosten zwangsläufig erwachsen (BFH vom 15.6.2016, VI R 34/14, BFH/NV 2016, 1549; BFH vom 19.11.2015, VI R 42/14, BFH/NV 2016, 739).
Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den früheren Eheleuten Inhalt und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in bestehender Ehe oder im Fall nichtehelicher Familienbeziehungen (BFH vom 28.4.2016, VI R 15/15, BFH/NV 2016, 1545, m.w.N.).
Lösung
Nach diesen Maßstäben scheidet eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus. Die Rechtsstreitigkeiten um den (1) Kindesunterhalt und den (2) nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (BFH vom 18.2.2016, VI R 56/13, BFH/NV 2016, 1150) waren keine mit dem Scheidungsverfahren der Eheleute im Zwangsverbund zu entscheidenden Scheidungsfolgesachen. Den Eheleuten war die Regelung des Kindesunterhalts und des Unterhalts des (geschiedenen) Ehegatten wie in einer bestehenden Ehe zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen. Dies schließt es aus, die für die entsprechenden Verfahren angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten als zwangsläufig entstandene außergewöhnliche Belastungen anzusehen.
Ebenso sind auch die Aufwendungen der Eheleute für die Streitigkeiten mit seiner (geschiedenen) Ehefrau über das (3) Aufenthaltsbestimmungs- und das Besuchsrecht für das gemeinsame Kind (BFH vom 10.3.2016, VI R 38/13, BFH/NV 2016, 1009) nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.
Mit kollegialem Gruß
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann