BFH: Änderung von Umsatzsteuerbescheiden bei „alten Bauleister-Fällen“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat die Änderung von bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden (§ 27 Abs. 19 Satz 1 und Satz 2 UStG) bestätigt und keinen Zweifel der Verfassungsmäßigkeit an der nachträglichen Änderungsfähigkeit erhoben (BFH vom 23.2.2017, V R 16, 24/16; V R 16/16; V R 24/16).

Der BFH stellt folgende Regel auf:

1) Das Finanzamt ist zur Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach der gesetzlichen Neuregelung  berechtigt (BFH vom 23.2.2017, V R 16, 24/16; VR 16/16; V R 24/16, a. a. O., Rdnr. 24).

2) Entscheidend ist allerdings, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann ändern darf, wenn diesem Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH vom 23.2.2017, V R 16, 24/16; VR 16/16; V R 24/16, a. a. O., Rdnr. 24). 

Hinweis: Diese zusätzliche Änderungsvoraussetzung ergibt sich aus einer Auslegung der gesetzlichen „neuen“ Änderungsnorm nach Normzweck, Sinnzusammenhang und Wortlaut.

Beratung: Umsatzsteuer-Änderungsbescheide sollten gegebenenfalls mittels Einspruch oder Änderungsantrag (Download: Mustereinspruch/-änderungsantrag) offen gehalten werden, bis endgültig geklärt ist, ob ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Bauleister (zivilrechtlich) besteht.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann