Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
ist ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft beratend für Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig, muss er/sie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Zusammenfassende Meldungen (ZM) übermitteln, in denen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) jedes Leistungsempfängers anzugeben ist (BFH vom 27.9.2017, XI R 15/15). Rechtsanwälte dürfen die Abgabe dieser Meldungen mit den darin geforderten Angaben nicht unter Berufung auf ihre anwaltliche Schweigepflicht verweigern.
Beispiel:
Eine Rechtsanwaltsgesellschaft erbrachte Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer, die in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässig sind. Der Ort der Leistungen lag somit nicht im Inland. Zudem waren die Leistungsempfänger in ihrem Ansässigkeitsstaat Steuerschuldner für die von der Rechtsanwaltsgesellschaft bezogenen Leistungen. Dementsprechend erteilte die Klägerin Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer. Die dann erforderliche Abgabe der Zusammenfassenden Meldung mit Angabe der USt-IdNrn ihrer Mandanten verweigerte die Rechtsanwaltsgesellschaft allerdings unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Rechtsanwälten stehe im Besteuerungsverfahren (§ 102 AO) ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die (1) Identität des Mandanten als auch die (2) Tatsache seiner Beratung umfasse.
Allerdings hätten die im EU-Ausland ansässigen Mandanten durch die Mitteilung der USt-IdNr in deren Offenlegung in die Zusammenfassenden Meldungen eingewilligt. Dies ergebe sich aus dem EU-weit harmonisierten - und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten - System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.
Ob § 18a UStG nicht ohnehin die anwaltliche Schweigepflicht zulässigerweise einschränkt, konnte deshalb offenbleiben.
Lösung:
Der BFH folgte der Argumentation der Rechtsanwaltsgesellschaft nicht. Die Rechtsanwaltsgesellschaft muss die mandatsbezogenen Daten in der Zusammenfassenden Meldung angeben.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann