BFH: Aufnahme des Revisionsverfahrens zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat zwei finanzgerichtliche Urteile zu haushaltsnahen Handwerkerleistungen zur Revision angenommen, so dass die Steuerermäßigung beantragt und die Ablehnung durch das Finanzamt mittels Einspruch „offen gehalten“ werden sollte.

  1. Straßenanliegerbeiträge (FG Berlin-Brandenburg vom 25.10.2017, 3 K 3130/17, nrkr.; BFH: Az. VI R 50/17)

    Ob und in welchem Umfang sind die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen entfallenden Kosten für den Ersatz einer unbefestigten Sandstraße durch eine asphaltierte Straße durch die zuständige Gemeinde als Handwerkerleistungen in einem Haushalt (räumlich-funktionaler Zusammenhang; § 35a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG) zu berücksichtigen?

    Einspruchsbegründung: Aufgrund des räumlich-funktionalen Blickwinkels sind haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze des Steuerpflichtigen möglich, beispielsweise die Reparaturen am öffentlichen Versorgungsnetz für Strom, Wasser und Kanalisation. Diese Maßnahmen (1) stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Haushalt und (2) dienen dem Haushalt. Auch das Asphaltieren einer Straße oder eines Gehwegs dient - zumindestens mittelbar - dem unbeschwerten Zugang zum Grundstück. Ob dieses mittelbare Dienen ausreicht, wird derzeit beim BFH (Az. VI R 50/17) geprüft. Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens.


    Hinweis:

    U. E. sind die Erfolgsaussichten eher schlecht zu beurteilen, weil u. E. „das dem Haushalt dienen“ nur schwer zu begründen ist. Deshalb ist es wohl nicht ratsam Anträge auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.


  2. Erstmaliger Außenputz (FG Berlin-Brandenburg vom 7.11.2017, 6 K 6199/16, nrkr.; BFH: Az. VI R 53/17)

    Unter welchen Voraussetzungen gehören Handwerkerleistungen (hier: erstmaliger Außenputz und Außenanlagen) zu den nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Abgrenzung zu den nicht begünstigten Handwerkerleistungen im Rahmen von Neubaumaßnahmen)?

    Einspruchsbegründung: Neubaumaßnahmen - also mit der Errichtung zusammenhängende Maßnahmen - für ein Eigenheim (EFH; ETW; Haushalt) stellen Kosten der privaten Lebensführung und keine haushaltsnahen Handwerkerleistungen dar. Allerdings sind hierbei die bilanzsteuerrechtlichen Grenzen der Herstellungskosten mangels gesetzlichem Normenverweis nicht anzuwenden. Solange die Maßnahmen in einem „engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang“ mit der Errichtung des Haushalts stehen, sind diese Aufwendungen keine haushaltsnahen Aufwendungen. Bisher gab es noch keine Judikatur im Bereich der haushaltsnahen Handwerkerleistungen, die den Begriff „enger“ genauer definiert hat. Ob dieser Zusammenhang durch den Einzug und die Haushaltsführung des Steuerpflichtigen beendet wird und damit im Umkehrschluss steuerbegünstigte haushaltsnahe Handwerkerleistungen gegeben sind, wird derzeit beim BFH (Az. VI R 53/17) geprüft. Wir beantragen das Ruhen des Verfahrens.
     

  3. Steuerermäßigung bei Anwendung der Abgeltungsteuer (FG Hamburg vom 23.11.2017, 6 K 106/16, nrkr.; BFH: Az. VI R 54/17

    Ist die Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 32d Abs. 1 EStG Teil der tariflichen Einkommensteuer und können somit Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif mindern?

    Einspruchsbegründung: Der Abgeltungssteuer unterliegende Kapitalerträge im Sinne des § 32d Abs. 1 EStG sind nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Fraglich ist, ob bei einem im Übrigen positiven zu versteuernden Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG Steuerermäßigungen nach § 35a EStG die tarifliche Einkommensteuer mindern. Zur Klärung dieser Frage hat der BFH die Revision angenommen (BFH Az. VI R 54/17).

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann