BFH: Bessere Regeln für Arbeitnehmer-Zuzahlungen bei der 1%-Regelung und Fahrtenbuchmethode

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Der BFH hat jüngst entschieden, dass Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen für außerdienstliche - insbesondere private - Nutzung eines Betriebs-Pkw, welcher im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wird, immer eine Minderung des geldwerten Vorteils (Einnahmenseite) auslösen (BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15; BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14).

Dabei können sowohl pauschale Nutzungsentgelte als auch einzelne (individuelle) Fahrzeugkosten von Seiten des Arbeitnehmers abgezogen werden.

Die Minderung des geldwerten Vorteils - entweder ermittelt durch die 1%-Regelung oder durch die Fahrtenbuchmethode - geht max. bis auf Null Euro. Ein übersteigender Betrag geht verloren, da weder negative Einnahmen noch Werbungskosten möglich sind.


Hinweis:

U. E. gilt eine Anwendung in allen offenen Fällen!


Beratung: Für Lohnsteuereinbehalte 2017 kann eine Berichtigung der entsprechenden Lohnabrechnungen (Minderung der Einnahmenseite) bis zum 28.02.2018 erfolgen!

Beratung: In den Jahren vor 2017, in denen die Lohnsteuerbescheinigung unabänderbar ist, kann der Arbeitnehmer die Minderung der Einnahmenseite im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung (2016 und früher) durch Erstellung einer individuellen Anlage zur Erläuterung der Abweichung von der Lohnsteuerbescheinigung erreichen.


Hinweis:

Zahlt der Arbeitnehmer für die Überlassung des Firmenwagens eine Nutzungvergütung, wird dadurch die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Fahrzeugüberlassung nicht gemindert. Andererseits sind die Zahlungen des Arbeitnehmers nicht als Entgelt zu behandeln (BMF-Schreiben vom 30.12.1997. IV C 3 – S 7102 – 41/97, BStBl. I 1998, 110, Tz. II).


Hinweis:

Eine Reaktion der Finanzverwaltung liegt bis heute noch nicht vor.


Wir werden im "Aktuellen Steuerdialog" darüber berichten.

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann