BFH: Doppelbesteuerung von Renteneinkünften

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021, III. Quartal - Modul 2 / Kombi A

Schaubild

Termine Modul 2:
Mittwoch, 01.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag, 14.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag, 30.09.2021, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag, 17.09.2021, 9.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BFH: Doppelbesteuerung von Renteneinkünften

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der einzelne Steuerpflichtige war ein Verlierer vor dem BFH, alle anderen betroffenen Bürger können die Gewinner der Zukunft sein. Der BFH hat erstmals genauere Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt (BFH vom 19.05.2021, X R 33/19). Spätere Rentenjahrgänge können auf der Grundlage der BFH-Berechnungsvorgabe von einer doppelten - aber unzulässigen - Besteuerung ihrer Renten betroffen sein. Dies folgt daraus, dass der für jeden neuen Rentenjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner wird. Es dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.


Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erhielt ab dem Jahr 2007 eine Altersrente. Bei der Besteuerung wurde entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung verfahren: (i) 46 % der ausbezahlten Rente als steuerfrei behandelt und (ii) 54 % der ausbezahlten Rente als steuerpflichtig berücksichtigt. Der Steuerpflichtige hatte eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Deshalb wehrte er sich gegen die Besteuerung ab dem Jahr 2008, es läge eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor.

Der BFH bleibt seiner Linie treu.

Der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen sind im Grundsatz verfassungskonform.

Klar ist danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen darf. Eine solche doppelte Besteuerung wird vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse - kurz: steuerfreier Rentenbezug - mindestens eben so hoch ist wie die Summe der aus den bereits versteuernden Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge!

Dabei legt der BFH fest, dass die zwischen der früheren Beitragszahlung und dem heutigen bzw. künftigen Rentenbezug eintretende Geldentwertung im Rahmen der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist.

Wir werden im Aktuellen Steuerdialog die jetzt vom BFH festgelegten konkreten Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten vorstellen.


Lösung

Angesichts dieser nur mehr festgelegten Berechnungsgrundsätze konnte der BFH den Steuerpflichtigen nur eine Ablehnung seines Begehrens veröffentlichen. Angesichts des noch recht hohen Rentenfreibetrags von 46 % der Rentenbezüge ergab sich keine doppelte Besteuerung.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer