Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH hält in ständiger Rechtsprechung Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Diese Rechtsprechung zur Rechtslage gilt bis einschließlich VZ 2013 (z. B. BFH vom 8.10.2014, VI R 16/14, BStBl. II 2015, 511). Nun hat der BFH eine weitere Entscheidung zur alten Rechtslage getroffen: "Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende sog. Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden."
Beispiel:
Die Steuerpflichtige unterhielt mit ihrem Ehemann in Berlin in den Jahren 2008 bis 2010 einen doppelten Haushalt in einer 84 qm großen Eigentumswohnung. Sie machte bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die tatsächlichen, auf eine Wohnfläche von 60 qm heruntergerechneten Wohnkosten unter Einschluss der Darlehenskosten und Abschreibungen als Werbungskosten geltend. Dabei führte sie an, angesichts der sehr guten Wohnlage des Objekts seien die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt erkannte hingegen unter Zugrundelegung des Berliner Mietspiegels, der für eine mittlere Wohnlage einen Durchschnittswert von 5,59 EUR/qm auswies, nur einen Betrag von 5,60 EUR/qm für eine 60 qm große Wohnung an.
Das FG Berlin-Brandenburg bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes (FG Berlin-Brandenburg vom 11.9.2014, 5 K 5362/12).
Der BFH hat nun das nachstehende Ergebnis beschlossen.
Der (fiktive) Durchschnittsmietzins bezieht sich - wie die örtliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) auf die Grundmiete (i.S. des § 535 BGB) d. h. die Netto-Kaltmiete ohne jegliche Betriebs- und Nebenkosten und damit auf den Teil der Miete durch den allein die Raumnutzung entgolten wird (BFH vom 12.7.2017, VI R 42/15, Rdnr. 11).
Der ortsübliche Durchschnittsmietzins ist - sofern vorhanden - nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel (§ 558c, 558d BGB) für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen (BFH vom 12.7.2017, VI R 42/15, Rdnr. 12; Bergkemper in Herrmann/Heuer/ Raupach, EStG, § 9 Rz 493; FG Köln vom 6.11.2014, 13 K 1665/12, EFG 2015, 544, rkr).
Lösung:
Die Anwendung des Mietspiegels vom Finanzamt bzw. vom Finanzgericht ist rechtens (BFH vom 12.7.2017, VI R 42/15, Rdnr. 13).
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StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann