BFH: Ehegattenfreibetrag bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat aktuell entschieden, dass der Ehegattenfreibetrag in Höhe von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe d. h. also ungekürzt zu gewähren ist (BFH vom 15.5.2017, II R 53/14).

Nach gesetzlicher Vorgabe (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb eines Ehegatten in Höhe von 500.000 € steuerfrei.

In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 16 Abs. 2 ErbStG) tritt an die Stelle des Freibetrags (gemäß Abs. 1) in Höhe von 500.000 € ein Freibetrag von nur 2.000 €.

Der BFH hat nun aktuell entschieden, dass § 16 Abs. 2 ErbStG jedoch gegen die nach Art. 63 AEUV garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und ist daher auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht nicht anwendbar (BFH vom 15.5.2017, II R 53/14, Rdnr. 15; EuGH vom 17.10.2013, C-181/12, Welte, DStR 2013, 2269).

Somit steht einem beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Ehegatten ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € zu.


Hinweis:

An der Europarechtswidrigkeit ändert auch die neu eingeführte Optionsmöglichkeit (§ 2 Abs. 3 ErbStG) erst einmal bzw. grundsätzlich nichts. Hierbei kann ein beschränkt Erbschaftsteuerpflichtiger zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht optieren und damit in den höheren persönlichen Freibetrag wechseln ((BFH vom 15.5.2017, II R 53/14, Rdnr. 18).


Beratung: Für entsprechende Erbschaftsteuerbescheide, die noch offen sind, sollten mittels Einspruch die vollständige betragsmäßige Gewährung (500.000 €) beantragt werden.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann