BFH: Weitere EuGH-Vorlage - Laborarzt-Analyseleistungen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat Zweifel, ob von einem Laborarzt an ein Laborunternehmen ausgeführte medizinische Analysen, die der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung von Patienten dienen, von der Umsatzsteuer befreit sind (BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15).


Beispiel:

Im Streitfall fertigte der Unternehmer für ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor medizinische Analysen, die außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt wurden.


Heilbehandlungen sind im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufen durchgeführt werden, steuerfrei (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL;  § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG).

Die Steuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder in sozialer Hinsicht vergleichbaren anderen anerkannten Einrichtungen bewirkt werden, ist auch gesetzlich geregelt (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL). Dies soll auch national durch die Steuerbefreiungsvorschrift umgesetzt worden sein (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG), welche die Steuerbefreiung an weitere Voraussetzungen knüpft. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BTDrucks 16/10189, S. 75) können medizinische Versorgungszentren, Einrichtungen von Laborärzten oder klinischen Chemikern sowie Praxiskliniken unter diese Vorschrift (Umsatzsteuerbefreiung) fallen.

Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass diese Leistungen als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt durchgeführt wurden, den Tatbestand der Umsatzsteuerbefreiung erfüllen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL).


Lösung:

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH an den EuGH soll geklärt werden, ob die Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ausgeschlossen ist, d.h. solche Leistungen nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL von der Umsatzsteuer befreit sind.

Ferner stellt sich - falls Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL anwendbar ist - die Frage, ob die betreffende Steuerbefreiung -wie das Finanzamt meint- ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Behandelndem voraussetzt.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann