Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH betont nochmals, dass die Kassensturzfähigkeit bei der Kassenkontrolle das „Maß aller Kontrollen“ ist (BFH vom 20.3.2017, X R 11/16, BStBl. II 2017, 992, Rz. 45: „ .. eine Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten …“). Dabei sind die Umsätze, die mit EC-Karten bezahlt werden, gesondert zu erfassen!
„BFH vom 20.3.2017, X R 11/16, a. a. O., Rz. 44:
Schließlich versteht man unter einer Kasse schon von der Wortbedeutung her einen Behälter bzw. eine Kassette, in dem Geld aufbewahrt wird (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Mannheim/Wien/Zürich 1985, 370). Gerade Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind solche Geldbehälter. Bei diesen Automaten gelangt das Geld mit dem Einwurf in den Verfügungsbereich des Klägers (Unternehmers). Folglich ist der Geldspeicher eine Kasse, wobei jeder Geldspeicher eine separate Kasse ist.“
Bei Kassenführung (§ 146 Abs. 1 AO) sind als Geldspeicher zu beachten:
- Geldeinwurfautomaten
- Parkscheinautomaten
- Getränke- und Süßigkeitenautomaten
- usw.
„BFH vom 20.3.2017, X R 11/16, a. a. O., Rz. 41:
Dieser (tägliche) Kassenbericht (Rz. 40) muss im Fall einer offenen Ladenkasse so beschaffen sein, dass es einem Buchsachverständigen zumindest am Beginn und am Ende jedes Geschäftstages - bei Einzelaufzeichnung der Bareinnahmen auch jederzeit im Laufe des Geschäftstages - möglich ist, den durch Kassensturz festgestellten Ist-Bestand anhand der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen (BFH vom 31.7.1974, I R 216/72, BStBl. II 1975, 96).“
Bei Kassenführung (§ 146 Abs. 1 AO) sind zu beachten:
- Einzelaufzeichnungspflicht (seit dem 1.1.2017; auch für Dienstleister; Ausnahme: „Marktstand“)
- Tägliche Festhaltung von Bareinnahmen und Barausgaben
Hinweis:
Es ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich Bezahlungen mit EC-Karte außerhalb des Bargeldbestandes stattfinden. Wenn diese EC-Zahlungen bei der Erfassung der Tageslosung (elektronische Registrierkasse, PC-Kasse) erfasst werden (Erfüllung des Vollständigkeitsgebots), so müssen diese Umsätze separat ersichtlich sein (Tagesendsummenbons). Der tatsächliche Bargeldbestand und die EC-Umsätze sind bei der Führung der Aufzeichnungen zu trennen (Vgl. Antwort des BMF auf das DStV-Schreiben vom 16.8.2017; vgl. Haufe-News).
„BFH vom 20.3.2017, X R 11/16, a. a. O., Rz. 41:
Ermöglichen die Kassenaufzeichnungen einen solchen Vergleich des Soll-Bestands laut Aufzeichnungen mit dem Ist-Bestand der Kasse nicht, fehlt es jedenfalls insoweit an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Dies gilt trotz der Ausgestaltung des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO als Soll-Vorschrift. Denn auch wenn hierdurch zum Ausdruck kommt, dass eine tägliche Aufzeichnung nicht in jedem Falle zwingend erforderlich ist (BT-Drucks 7/4292, 30), muss die Entwicklung des Kassenbestandes zweifelsfrei rekonstruierbar sein (so auch Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 146 AO Rz 29).“
Bei der Kassenbuchführung ist zu unterscheiden:
- EÜR: ohne Kassenbestand
- Bilanzierer: mit Kassenbestand
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann