Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
Miet- und Pachtzinsen unterliegen der partiellen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG), wenn (1) ein Miet- und Pachtverhältnis vorliegt und (2) es sich um die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens handelt, die im Eigentum eines fremden Dritten stehen (fiktives Anlagevermögen).
Der BFH hatte jüngst – wir berichteten im AKTUELLEN STEUERDIALOG und bei zeitstaerken.PLUS darüber – entschieden:
1) Messehallen-Fall (BFH Az. I R 57/15)
Der Sachverhalt betraf die Weitervermietung von individuell für Kunden ausgewählte Messeflächen. Diese zufällige Auswahlentscheidung des Endkunden erfolgt (a) auftragsbezogen und (b) kurzfristig. Ein ständiges Vorhalten dieser Messeflächen findet nicht statt. Deshalb hat der I. BFH-Senat sog. fiktives Anlagevermögen verneint.
2) Konzertsaal-Fall (BFH Az. IV R 24/11)
Der Sachverhalt betraf das kurzfristige Anmieten von Konzertsälen zur Durchführung eigener organisierter Konzerte oder Theateraufführungen. Hier hat der IV. BFH-Senat sog. fiktives Anlagevermögen bejaht. Die Argumente bestanden darin, dass die Gesellschaft solche Räumlichkeiten ständig vorhalten muss, um ihren Geschäftsbetrieb zu betreiben.
Dieser inhaltliche Widerspruch der BFH-Senate stößt insbesondere bei dem Konzertsaal-Fall auf Kritik in der Literatur (vgl. Schneider/Redeker in „Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen: Fiktives Anlagevermögen bei kurzzeitigen Anmietungen“, DB 2017, 2254). Die Annahme des sog. fiktiven Anlagevermögens sei nur gerechtfertigt mit der Folge einer drohenden partiellen Gewerbesteuerhinzurechnung, wenn die Anmietung der konkreten Immobilie so häufig stattfindet, dass es dem Eigentumserwerb von Anlagevermögen ähnelt.
3) Hoteleinkaufs-Fall (FG Münster Az. 9 K 1472/13 G; Revision: BFH Az. I R 28/16)
Entgegen dem Urteil des FG Münster müssten damit sog. Hoteleinkaufs-Fälle [Reiseveranstalter erwerben Kontingente von Hotelbetreibern] aufgrund der auftragsorientierten Anmietung außerhalb der partiellen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung stattfinden (so auch Schneider/Redeker, ebenda).
Beratung: Entsprechende Anwendungsfälle sollten mittels Rechtsbehelf (Einspruch) offen gehalten werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann