Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
der BFH meint es gut mit den Veränderungen der steuerrechtlichen Spielregeln! Nun hat er auch die Spielregeln für die Entstehung von Verlusten aus Kapitalvermögen bei insolvenzbedingtem Ausfall einer Darlehensforderung – im Gegensatz zum Finanzamt und FG Düsseldorf – als Verlust aus Kapitalvermögen (seit Einführung der sog. Abgeltungsteuer zum 1.1.2009) geändert (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15; Rechtsprechungsaufhebung: FG Düsseldorf vom11.3.2015, 7 K 3661/14 E, DStRE 2016, 523, nrkr.).
Beispiel:
Der Steuerpflichtige (Darlehensgeber) gewährte einem Dritten ein privates Darlehen in Höhe von 25.000 €. Aufgrund der Privatinsolvenz des Darlehensnehmers musste der Steuerpflichtige einen Restbetrag in Höhe von 14.000 € bei der Insolvenztabelle anmelden.
Mit der Einführung der Abgeltungsteuer – mit Wirkung seit dem 1.1.2009 - sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33, 55 ff.; BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15, Rdnr. 11).
Dafür wurde die traditionelle quellentheoretische Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgegeben (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15, Rdnr. 11).
Nach Auffassung des VIII. BFH-Senats ist die Folge dieses Paradigmenwechsels, dass nach Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) zu einem steuerrechtlich zu berücksichtigendem Verlust (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG) führt (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15, Rdnr. 13).
Führt die Rückzahlung über dem Nennwert zu einem steuerrechtlich zu berücksichtigenden Gewinn, so muss auch die Rückzahlung unter dem Nennwert zu einem steuerrechtlich zu berücksichtigen Verlust führen (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15, Rdnr. 16).
Lösung:
Der Verlust tritt ein, wenn endgültig feststeht, dass keine (weiteren) Rückzahlungen vom Darlehnsnehmer mehr erfolgen (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15, Rdnr. 19). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers reicht hierfür in der Regel nicht aus (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15, Rdnr. 19; BFH vom 25.1.2000, VIII R 63/98, BStBl. II 2000, 343). Etwas anderes gilt, wenn die Insolvenz mangels Masse abgelehnt wird (BFH vom 24.10.2017, VIII R 13/15, Rdnr. 19; BFH vom 27.11.2001, VIII R 36/00, BStBl. II 2002, 731, m. w. N.)
Beratung: In allen offenen Fällen sollten Vermögensminderungen aus weggefallenen privaten Darlehen als steuerrechtlich anzuerkennende Verluste aus Kapitalvermögen – gegebenenfalls nachträglich im Einspruchsverfahren, soweit die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, oder im Änderungsverfahren (§ 164 AO) – beantragt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann