Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bisher hatte der BFH selbst das Thema "Pflicht zum Zählprotokoll" für die Nutzer der offenen Ladenkasse im Jahr 2015 "befeuert" (BFH vom 25.3.2015, X R 20/13, BStBl. II 2015, 743, Rn. 27).
Jetzt klärt der BFH selbst dieses Missverständnis auf (Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16; veröffentlicht am: 25.1.2017).
Erste Aussage (BFH vom 16.12.2016, X B 41/16, Rdnr. 25):
"Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung erfordert bei Bareinnahmen, die ähnlich einer offenen Ladenkasse erfasst werden, einen täglichen Kassenbericht (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung - AO - und Senatsbeschluss vom 13. März 2013 X B 16/12, BFH/NV 2013, 902, Rz 9), der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist."
Zweite Aussage (BFH vom 16.12.2016, X B 41/16, Rdnr. 26):
"Soweit die vom erkennenden Senat in Rz. 27 seines Urteils vom 25. März 2015 X R 20/13 (BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) gewählte Formulierung in der Praxis teilweise dahingehend missverstanden wird, dass über den Kassenbericht hinaus ein "Zählprotokoll" gefordert werde, in dem die genaue Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen aufgelistet werden, stellt der Senat klar, dass die dortige Formulierung - die im Übrigen den Begriff "Zählprotokoll" nicht enthält - nicht als Neuorientierung der Rechtsprechung angesehen werden kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist."
Wir werden in unserer Seminarreihe AKTUELLER STEUERDIALOG darüber berichten.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann