Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
bisher hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn (§ 19 EStG) aufgrund einer Schöffen-Tätigkeit als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) der vollen Besteuerung unterliegen.
Jetzt hat der BFH eine differenziertere Entscheidung gefällt und veröffentlicht (BFH vom 31.1.2017, IX R 10/16):
- Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) ist steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) ist nicht steuerbar.
Hinweis:
Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 26a EStG) dann keine Anwendung, wenn steuerfreier Aufwendungsersatz (§ 3 Nr. 12 EStG) gezahlt worden ist.
Beratung:
In einschlägigen Fällen mit noch änderbarer Einkommensteuerfestsetzung sollte gegen die Besteuerung der Entschädigung für Zeitversäumnis Rechtsbehelf in Form des Einspruches unter Verweis auf das o. a. BFH-Urteil beim örtlich zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann