BFH kippt teilweise die Steuerpflicht für Ausfallentschädigungen an Schöffen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bisher hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass Entschädigungen für entgangenen Arbeitslohn (§ 19 EStG) aufgrund einer Schöffen-Tätigkeit als Entschädigung (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG) der vollen Besteuerung unterliegen.
Jetzt hat der BFH eine differenziertere Entscheidung gefällt und veröffentlicht (BFH vom 31.1.2017, IX R 10/16):

  • Eine Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18 JVEG) ist steuerbar, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit gezahlt wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).
  • Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16 JVEG) ist nicht steuerbar.

Hinweis:

Auf die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter findet die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 26a EStG) dann keine Anwendung, wenn steuerfreier Aufwendungsersatz (§ 3 Nr. 12 EStG) gezahlt worden ist.


Beratung:

In einschlägigen Fällen mit noch änderbarer Einkommensteuerfestsetzung sollte gegen die Besteuerung der Entschädigung für Zeitversäumnis Rechtsbehelf in Form des Einspruches unter Verweis auf das o. a. BFH-Urteil beim örtlich zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann