BFH: Paukenschlag und Machtwort - Steuerpflichtige Kryptowährungsgewinne

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SPEZIALDIALOG: Das Urlaubsrecht im Fokus des BAG – Neue Risiken für Arbeitgeber*innen

Schaubild

Die jüngsten Urteile des BAG zum Urlaubsrecht haben starke Verunsicherung in Unternehmen und bei deren Beratern ausgelöst.

Der SPEZIALDIALOG informiert kurz und knapp über die neue Rechtsprechung und die sich aus dieser ergebenden verschärften Pflichten für Arbeitgeber*innen. Gleichzeitig werden die wirtschaftlichen Gefahren von Rechtsverstößen und praxistaugliche Möglichkeiten zur Risikovermeidung anhand von Praxisbeispielen aufgezeigt.

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Termin:
Dienstag, 21.03.2023, 09:00 – 10:30 Uhr

Zur Buchung


BFH: Paukenschlag und Machtwort - Steuerpflichtige Kryptowährungsgewinne

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das finanzgerichtliche Ergebnis des BFH hinsichtlich der fraglichen Besteuerung von sog. Krytowährungsgewinnen - ein Paukenschlag und Machtwort des BFH gleichermaßen (BFH vom 14.02.2023, IX R 3/22; BFH Pressemitteilung vom 28.02.2023). Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtiger hatte verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Einzelnen handelte es sich um Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero, die der Steuerpflichtige privat tätigte. Im Vz. 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.

Lösung 

Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus Bitcoin, Ethereum und Monero bejaht. Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterfallen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).


Begründung

Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des BFH ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfallen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.

Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sog. strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor. Es sind weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann