BFH: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

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Schaubild

Anwendungsschreiben: Abgrenzung Geldleistung vs. Sachbezug (Gutscheinregelung)
Seit dem 01.01.2020 sind die gesetzlichen Anwendungsregeln für die sog. Gutscheinregelung verschärft. Diese Steuergesetzänderung(en) – insbesondere hier: Kriterienerfüllung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG – haben für viel Aufsehen und Diskussionen gesorgt. Das bundeseinheitliche finanzamtliche Anwendungsschreiben umfasst 10 Seiten, erläutert den klassischen wie auch den modernen Gutschein. Wir bringen das Thema auf den Punkt mit Erläuterungen und Anwendungsbeispielen.

Termine:
Donnerstag, 01.07.2021, 10.00 - 11.30 Uhr
Montag, 06.09.2021, 10.00 - 11.30 Uhr

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BFH: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Zuge der Einführung der sog. Abgeltungsteuer hat der Steuergesetzgeber den Verlustabzug bei den Einkünften aus Kapitaleinkünften einführen müssen, weil neben der (i) Besteuerung der Fruchtziehung auch die (ii) Besteuerung der Substanz zum 01.01.2009 umgesetzt worden ist. Neben der allgemeinen Verlustabzugsbeschränkung gegenüber anderen Einkunftsarten besteht auch eine spezielle Verlustabzugsbeschränkung von Verlusten aus Aktiengeschäften (früher: § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG; jetzt: § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).


Beispiel

Der Steuerpflichtige erzielte neben freiberuflichen Einkünften aus einer selbstständigen Tätigkeit Kapitalerträge in Höhe von + 2.092 € sowie Verluste aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von ./. 4.819 €, über die ihm die depotführende Bank eine Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG) in der für das Jahr 2012 geltenden Fassung (EStG) ausstellte. Die Verluste aus der Veräußerung von Aktien behandelte das Finanzamt (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG) als nicht ausgleichsfähig. Im Rahmen seines Einspruchs beantragte der Steuerpflichtige, die von ihm erzielten, positiven Kapitalerträge mit den Verlusten aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen.

Streitig ist, ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können, die nicht aus Aktienveräußerungen resultieren.


Vorlageanfrage

Der BFH fragt nun beim BVerfG an (BFH vom 17.11.2020, VIII R 11/18):

„Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen.“


BFH

Der VIII. BFH-Senat sieht eine Verfassungswidrigkeit als gegeben an:

„Infolge der vom Senat angenommenen Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG war das Revisionsverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einzuholen. Nach Überzeugung des Senats verstößt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Verf.: Gleichheitsgrundsatz) als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden dürfen (BFH vom 17.11.2020, VIII R 11/18, Rdnr. 10, 33).“


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer