BFH: Sanierungserlass - Abschaffung der (Übergangs-) Regelung für Altfälle

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wenn ein Sanierungsgewinn dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen worden sind, kommt weder eine Einkommensteuerbefreiung dieses Sanierungsgewinns nach § 3a EStG n.F. noch eine Billigkeitsmaßnahme nach den BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) oder vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) in Betracht.

Die Einführung der gesetzlichen Neuregelung (§ 3a EStG n. F.) wird damit dringend in Sanierungsfällen benötigt. Dazu ist im Bundestag folgende Anfrage beantwortet worden.

Der Bundestagsabgeordnete Herr Dr. Troost (DIE LINKEN) hatte angefragt (BT-Drs. 18/13683, S. 15):

„Wie ist der aktuelle Sachstand zum Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission hinsichtlich des durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eingeführten § 3a Einkommensteu- ergesetz (EStG), der eine Steuerbefreiung von Sanierungserträgen vorsieht, und wie viele Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Absatz 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) und Stundungen nach § 222 AO sind nach Kenntnis der Bundesregierung nur noch unter Widerrufsvorbehalt nach Ziffer 3 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. April 2017, IV C 6 - S 2140/13/10003, vorgenommen worden (bitte mit Begründung)?“

Die Antwort von Herrn Staatssekretär Herr Dr. Meister vom 9.10.2017 lautete:

„Die Bundesregierung hat das beihilferechtliche Notifizierungsverfahren zu § 3a EStG, der eine Steuerbefreiung von Sanierungseinträgen vorsieht, bei der Europäischen Kommission eingeleitet. Das Verfahren liegt nun in der Hand der Kommission.

Da die Durchführung des Besteuerungsverfahrens den zuständigen Landesfinanzbehörden obliegt, liegen der Bundesregierung keine Informationen über die Zahl der aufgrund der Übergangsregelung vom 27. April 2017 gewährten Stundungen (§ 222 AO) und Billigkeitsmaßnahmen in Form abweichender Steuerfestsetzungen (§ 163 Absatz 1 Satz 2 AO) vor.“

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann