BFH: Umsatzsteuerbefreite Leistungen eines Verfahrensbeistandes

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat unter Berufung auf die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen und die abgerechneten Leistungen eines Verfahrensbeistandes umsatzsteuerbefreit (BFH vom 17.07.2019, V R 27/17). Unternehmer, die Leistungen eines Verfahrensbeistands ausüben, können sich somit direkt auf die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung mittels Änderungsantrag und korrigierten bzw. modifizierten Umsatzsteuervoranmeldungen berufen.


Sachverhalt
Die Unternehmerin, eine Diplom-Psychologin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Mediatorin und systemische Beraterin, betreibt in eigener Praxis ihre Tätigkeit. Sie erbrachte u. a. Leistungen als Verfahrensbeistand (§ 158 FamFG). Sie beantragte die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung auf sämtliche erbrachte Leistungen als Verfahrensbeistand, was das Finanzamt ablehnte.


Das Finanzamt lehnte die Anwendung einer Umsatzsteuerbefreiung mit der Begründung ab, dass die Leistungen eines Verfahrensbeistandes weder die Betreuung noch die des Vormundes einer vergleichbaren anerkannten Trägerin der freien Jugendhilfe darstelle.

Das FG Köln lehnte ebenfalls eine Umsatzsteuerbefreiung mit der Begründung ab, dass es sich bei der Tätigkeit als Verfahrensbeistand nicht um eine "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit" verbundene Dienstleistung handele. Entgegen der Auffassung der Unternehmerin ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand nicht allein aus dem Grund eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie als Aufgabe der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 3 i. V. m. § 50 SGB VIII) erwähnt ist (FG Köln [Vorinstanz] vom 17.05.2017, 9 K 3140/14, EFG 2017, 1556, nrkr.; Rechtsprechungsaufhebung: BFH vom 17.07.2019, V R 27/17). 

Der BFH ist anderer Auffassung und gewährt die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) mit folgender Begründung:
1. Leistungsbezogene Voraussetzungen
Entscheidend für die Gewährung der unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung ist, ob der Personenkreis der Leistungsempfänger im Hinblick auf deren Bedürftigkeit dem Personenkreis der Sachverhalte entspricht, bei denen die bisherige EuGH-/BFH-Rechtsprechung das Merkmal der mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit eng verbundenen Leistungen bereits bejaht hat.
Dieses wird für die Leistungen des Verfahrensbeistandes bei denen er das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise informiert, gegeben.
2. Personenbezogene Voraussetzungen
Die Anerkennung als "soziale Einrichtung" ist auch für natürliche Personen und private Einheit mit Gewinnerzielungsabsicht möglich, solange die spezifischen Gesichtspunkte erfüllt sind.
Die Anerkennung erfolgt als soziale Einrichtung aus dem Bestehen einer spezifischen Vorschrift für Verfahrensbeistände, deren Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse sowie dem Neutralitätsprinzip steht.


Lösung
Die Unternehmerin übt als Verfahrensbeistand eine eng mit der sozialen Fürsorge verbundene Tätigkeit aus und ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen Kriterien auch als soziale Einrichtung anzuerkennen.
Für die Umsatzsteuerbefreiung ihrer Leistungen kann sich die Unternehmerin mangels hinreichender Umsätze in nationales Recht auf die für sie günstige Befreiungsnorm (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) unmittelbar berufen (BFH vom 17.07.2019, V R 27/17, Rdnr. 40).


Hinweis

Bei Umstellung der Finanzbuchhaltung auf die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für die Leistungen als Verfahrensbeistand ist es empfehlenswert, in der "Kennziffer 23" einen Informationstext einzugeben.


Beratung: Es ist empfehlenswert, die Umsatzsteuererklärungen seit dem Jahr 2014 zu überprüfen, inwieweit ein Änderungsantrag bzw. Einspruch aufgrund eines Erstattungsüberhanges ratsam ist. Dabei ist darauf zu achten, dass bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge genauso entgegenwirken wie u. a. ausgelöste Vorsteuerberichtigungen.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann