BFH: Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2023, I. Quartal - Modul 4

Schaubild

Termine Modul 4:
Mittwoch,     12.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     25.04.2023, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        28.04.2023, 09.00 - 13.00 Uhr

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BFH: Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

eine uns allen brennend interessierende Frage lautet: Ist der Säumniszuschlag beim Niedrigzinsniveau verfassungsgemäß? Jetzt hat der BFH uns eine erste Antwort auf diese Frage veröffentlicht: Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH vom 23.08.2022, VII R 21/21).

Begründung

Anders verhält es sich hingegen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Säumniszuschläge. Der im Vergleich zu den Zinsen doppelt so hohe Säumniszuschlag ist in erster Linie ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und erfüllt primär eine pönale Funktion. § 240 AO verfolgt das Ziel, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Daneben ist der Säumniszuschlag Gegenleistung bzw. Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und dient letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.

Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen ist damit nicht Haupt-, sondern nur Nebenzweck der Regelung. Es geht folglich nicht um einen Vorteilsausgleich gegenüber anderen Steuerpflichtigen, sondern lediglich als Nebenzweck um einen Ausgleich gegenüber der Finanzverwaltung.

Die Ausführungen des BVerfG, mit denen es eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, abgelehnt hat, lassen sich zudem auch auf Säumniszuschläge nach § 240 AO übertragen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann