BFH/BMF: Begrenzung bei der Überentnahmeregelung für die Totalperiode

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

der BFH hat seiner aktuellen Rechtsprechung die Begrenzung der Überentnahme auf den Entnahmeüberschuss neben dem aktuellen Wirtschaftsjahr auf die Totalperiode - seit 1999 - ausgedehnt (BFH vom 14.3.2018, X R 17/16; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0004 2018 0013). Wir haben ausführlich im IV. Quartal 2018 im AKTUELLEN STEUERDIALOG darüber berichtet.

Jetzt hat die Finanzverwaltung diese BFH-Rechtsprechung akzeptiert und den Anwendungserlass zur Überentnahmeregelung (BMF-Schreiben vom 2.11.2018, IV C 6 - S 2144/07/10001) und das Formular (bisher: SZE; jetzt: SZ) daran angepasst. Auch eine Übergangsreglung sieht das BMF vor (BMF-Schreiben vom 2.11.2018, IV C 6 - S 2144/07/10001).

Änderungen, d. h. Vorteile, aus der neuen Berechnung ergeben sich insbesondere, wenn nach Verlustjahren (hohe) Unterentnahmen gegeben sind. Auswirkungen ergeben sich u. U. bei Einzelunternehmern und bei Mitunternehmern von Personengesellschaften.

Um die neue Berechnung und ihre Vorteile nutzen zu können, müssen Änderungsanträge (§ 164 AO) bei ergangenen Steuer- und Feststellungsbescheiden mit VdN-Vermerk gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Jahre, die zum Jahreswechsel verjähren und der VdN-Vermerk wegfällt, beispielsweise

a) ESt/FeSt-Erklärung 2012: Abgabe im Jahr 2014 bei vierjähriger Verjährung zum 31.12.2018

b) ESt/FeSt-Erklärung 2013: Abgabe im Jahr 2014 bei vierjähriger Verjährung zum 31.12.2018

Folgende Musterformulierungen können verwendet werden:



a) ohne Berechnung

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen die Änderung - unter der verfahrensrechtlichen Nebenbestimmung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) - der Berechnung der sog. Überentnahmeregelung (§ 4 Abs. 4a EStG) aufgrund der finanzamtlich akzeptierten BFH-Rechtsprechung (BFH vom 14.3.2018, X R 17/16) für die Veranlagungszeiträume [xxxx] bis einschließlich [xxxx]. Die benötigten Berechnungen reichen wir spätestens mit der Steuerbilanz 2018 [oder Einnahmen-Überschussrechnung 2018] ein. Wir bitten um Bestätigung.“

b) mit Berechnung

 „Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beantragen die Änderung - unter der verfahrensrechtlichen Nebenbestimmung des Vorbehalts der Nachprüfung (§ 164 AO) - der Berechnung der sog. Überentnahmeregelung (§ 4 Abs. 4a EStG) aufgrund der finanzamtlich akzeptierten BFH-Rechtsprechung (BFH vom 14.3.2018, X R 17/16) für die Veranlagungszeiträume [xxxx] bis einschließlich [xxxx]. Aus der durchgeführten Berechnung - unter Berücksichtigung des positiven Anfangskapitals zum 1.1.1999 [FG Rheinland-Pfalz vom 9.8.2018, 5 K 1375/16, EFG 2018, 1624, nrkr.; Nichtzulassungsbeschwerde: BFH Az. X B 123/18] - ergeben sich folgende Änderungen:

VZ 2012:   bisher: xxx.xxx €   jetzt: xxx.xxx €

VZ 2013:   bisher: xxx.xxx €   jetzt: xxx.xxx €

VZ 2014:   bisher: xxx.xxx €   jetzt: xxx.xxx €

VZ 2015:   bisher: xxx.xxx €   jetzt: xxx.xxx €

VZ 2016:   bisher: xxx.xxx €   jetzt: xxx.xxx €

VZ 2017:   bisher: xxx.xxx €   jetzt: xxx.xxx €“



Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann