Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
wie wir im AKTUELLEN STEUERDIALOG dieses Jahr berichtet haben, hat sowohl der EuGH (vom 18.1.2017, C-471/15, Sjelle Autogenbrug, UR 2017, 242) als auch der BFH (vom 23.2.2017, V R 37/15, BFH/NV 2017, 1285) der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 25a.1 Abs. 4 Satz 5 UStAE) dahingehend widersprochen, dass die Differenzbesteuerung auch beim Verkauf von gebrauchten Einzelteilen bei gleichbleibender Funktion und beim Einkauf von Privatpersonen ohne Vorsteuer (§ 25a UStG) anwendbar ist.
Um den Eintritt der Verjährung für „alte“ Besteuerungszeiträume - seit dem VZ 2012 - zu vermeiden, sollte, soweit die gesetzlich vorgeschriebenen (§ 25a Abs. 3, Abs. 4 UStG) Aufzeichnungspflichten erfüllt werden (können), ein Änderungsantrag bzw. Einspruch eingelegt werden.
Wir haben Ihnen einen Formulierungsvorschlag erstellt: Doc-download RB 0500 025a 2017 0001 – Änderungsantrag Differenzbesteuerung
Ob Sie einen Änderungsantrag bzw. Einspruch einlegen sollten, können Sie anhand des nachstehenden Schaubilds prüfen.
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann