BFH/FG: Autogestellung im Rahmen eines Ehegatten-Minijobs aus Entgeltumwandlung

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das positive Urteil des FG Köln, dass es steuerrechtlich akzeptabel sei, wenn im Rahmen eines Ehegatten-Minijobs eine Entgeltumwandlung zur Pkw-Gestellung erfolgt, sorgt für immer mehr Aufsehen (FG Köln vom 27.9.2017, 3 K 2547/16; FG Köln vom 27.9.2017, 3 K 2546/16; Revision: BFH Az. X R 44/17).


Beispiel:

Der Ehemann und gewerbliche Einzelunternehmer beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Er überließ seiner Ehefrau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 €, ermittelt nach der typisierenden sog. 1 %-Regelung, monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.

Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Ehemanns um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.


Das FG Köln ist andere Auffassung:

Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Es erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Ehemanns an.

Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

Der BFH hat jetzt die Revision des Finanzamtes angenommen (Revision: BFH Az. X R 44/17).

Bisher hatte der BFH diese Art und Umsetzung der Pkw-Gestellung als fremdvergleichswidrig abgelehnt (BFH vom 21.1.2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523). Die Begründung des BFH war, dass ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen würde, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche - und für den Arbeitgeber unkalkulierbare - Höhen steigern könnte (BFH vom 21.12.2017, III B 27/17).


Hinweis:

Einschlägige Fälle in der Praxis sollten mittels Rechtsbehelfs offen gehalten werden (Musterrechtsbehelf). Wir empfehlen ohne Aussetzung der Vollziehung (AdV), da der Ausgang des Revisionsverfahren als „offen“ zu betrachten ist.

Musterformulierung: „Sehr geehrte Damen und Herren, im Namen und im Auftrage des o. a. Steuerpflichtigen legen wir Einspruch gegen die o. a. Steuerfestsetzungen usw. ein. Begründung: Die Ehegatten-Pkw-Gestellung ist lohnsteuerrechtlich rechtmäßig und wird auch wie vertraglich vereinbart durchgeführt. Damit liegt ein fremdvergleichswahrender Sachverhalt vor. Eine Entgeltumwandlung und Pkw-Gestellung ist auch in anderen Dienstverhältnissen existent. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden. Über diese Einschränkung gibt es keine Erkenntnisse. Wir beantragen den Pkw (xxx) als Betriebsfahrzeug und die entstandenen Pkw-Kosten als Betriebsausgaben anzuerkennen. Wir beantragen ergänzend den Lohnaufwand für den (die) Arbeitnehmer(in) aus der Pkw-Gestellung ebenfalls anzuerkennen. Wir weisen daraufhin, dass beim BFH diesbezüglich ein Revisionsverfahren anhängig ist (BFH Az. X R 44/17; FG Köln vom 27.9.2017, 3 K 2547/16; FG Köln vom 27.9.2017, 3 K 2546/16).“


Beratung: Wir raten eine (Wieder-)Umsetzung - des Ehegatten-Minijobs mit Pkw-Gestellung durch Entgeltumwandlung - in der Praxis abwartend bis zum Ende des Revisionsverfahren hinauszuschieben.

 

Ihr Team zeitstaerken.de

StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann